Allgemeine Geschäftsbedingungen der FaberExposize GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen im Sinne des § 14 BGB als Kunden der
FaberExposize GmbH.

§ 2 Grundsätzliche Geltung

Die nachfolgend formulierten Geschäftsbedingungen gelten für jegliche vertragliche Beziehung und
den Geschäftsverkehr zwischen der FaberExposize GmbH und deren Kunden.

§ 3 Angebot, Leistungsumfang, Auftrag

Die FaberExposize GmbH wirbt im Internet, schriftlich, persönlich oder in anderer Weise für
Leistungen, die entgeltlich angeboten werden. Unabhängig von der Genauigkeit der
Leistungsbeschreibung ist mit der Darstellung der möglichen zu erbringenden Leistungen kein Angebot
auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) zusehen. Der Kunde fragt mit der Übermittlung seiner Daten
und Informationen nach einem unverbindlichen Angebot der FaberExposize GmbH.

Soweit der Kunde Maße, Abmessungen, Muster, Vorlagen, technische Unterlagen, Datenträger oder
dergleichen übergibt, ist die FaberExposize GmbH nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Ebenso ist
die FaberExposize GmbH nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu überprüfen.
Zeichen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke,
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eine Nachprüfung seitens der
FaberExposize GmbH muss nicht erfolgen.

Die FaberExposize GmbH übermittelt dem Kunden auf der Basis der übermittelten Daten ein
unverbindliches Angebot. Das Angebot ist kostenfrei, soweit nicht anders vereinbart. Ein Vertrag
kommt durch diese Übermittlung noch nicht zustande. Auf Basis dieses geprüften freibleibenden
Angebots erteilt der Kunde schriftlich einen Auftrag. Dies ist das Angebot zum Abschluss eines
Vertrages mit der FaberExposize GmbH.

Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen lang gebunden. Sollte der Auftrag Änderungen zu dem
freibleibenden Angebot der FaberExposize GmbH enthalten, unterbreitet die FaberExposize GmbH auf
der Basis der geänderten Bedingungen ein neues unverbindliches Angebot. Preise für einzelne
Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages.

§ 4 Vertrag

Der Vertrag kommt erst mit der Zustellung einer ausdrücklich als solcher bezeichneten
Auftragsbestätigung mit dem Inhalt der in Bezug genommenen Auftragsanfrage durch die
FaberExposize GmbH zustande. Die Zusendung einer Mail ist ausreichend. Erkennt ein Kunde, dass
Gestaltungs- oder Qualitätsmerkmale, auf die er Wert legt, in der Auftragsbestätigung von FaberExposize GmbH
nicht hinreichend deutlich werden, so hat er darauf hinzuwirken, dass diese Gestaltungs- und Qualitätsmerkmale
Vertragsbestandteil werden. Andernfalls kommt der Vertrag ohne die besonderen Gestaltungs- und Qualitätsmerkmale
zustande, selbst wenn sie bei verständiger Würdigung des Auftrages naheliegend sind.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusicherungen im Sinne des §443 BGB oder sonstige
Garantien ergeben sich keinesfalls konkludent, sondern bestehen nur dann, sofern sie ausdrücklich
schriftlich im Auftrag oder zum Auftrag gehörenden Dokumenten bestätigt werden.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen und Abmessungen innerhalb des
vereinbarten Lieferzeitraumes. Ergeben sich hierbei relevante Abweichungen, ist die FaberExposize
GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener
Ware ist ausgeschlossen.

§ 5 Abwicklung des Vertrages, Mitwirkungspflicht

Die Abwicklung des Vertrages erfolgt im Zuge des normalen Geschäftsganges der FaberExposize
GmbH. Die Eingliederung in den Produktionsablauf erfordert das vollständige Vorliegen der
Druckdaten und aller sonst für die Erledigung des Auftrages erforderlichen Daten und ggf. auch
rechtlichen Freigaben. Die FaberExposize GmbH wird auf falsche oder fehlende Druckdaten oder
andere fehlende Unterlagen hinweisen, sobald dies auffällt, spätestens sobald der Auftrag zur
Bearbeitung ansteht.

Sämtliche im Auftrage des Kunden der FaberExposize GmbH tätige Personen wie Mitarbeiter,
Projektleiter, Architekten, Bauleiter sowie Auftraggeber unseres Kunden, gelten als vom Kunden
bevollmächtigt, Anweisungen und Erklärungen hinsichtlich des Auftrages an uns zu erteilen.

§ 6 Mindestbestellwert

Der Mindestbestellwert beträgt 75,00 EUR je Auftrag, bezogen auf den reinen Nettowarenwert
mitsamt Grafik- oder Montagedienstleistungen. Nicht einbezogen in die Ermittlung des
Nettowarenwertes werden Transportkosten, Miet- oder Leihgebühren, Lizenzgebühren oder
Gebühren im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhrabwicklung.

§ 7 Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt direkt an den Kunden oder einen von dem Kunden benannten Dritten
(Endkunden). Soll eine Lieferung an einen Endkunden erfolgen, so muss dies vertraglich vereinbart und
in der Auftragsbestätigung festgehalten sein.

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wird bzw. eine Versandart vereinbart wird, welche eine Versicherung
standardmäßig enthält. Sofern eine Versandversicherung automatisch besteht, steht dem Kunden ein
entsprechender Erstattungsanspruch zu. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch
erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften und Mitarbeiter zu stellen. Die Wahl
des Transportweges und der Transportmittel bleibt der FaberExposize GmbH vorbehalten, wenn sei vom
Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit
zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sie gelten als selbstständige Lieferungen.

Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit
zu prüfen. Wir streben grundsätzlich eine faltenfreie Lieferung an, können sie allerdings nicht
garantieren.

§ 8 Liefertermine

Die FaberExposize GmbH teilt dem Kunden in der Auftragsbestätigung einen voraussichtlichen
unverbindlichen Liefertermin mit. Sofern der Kunde einen Liefertermin rechtsverbindlich vereinbaren
möchte, muss der Liefertermin im Auftrag (§ 3) als „Fix“ vereinbart und in der Auftragsbestätigung der
FaberExposize GmbH auch als „Fix“ bestätigt sein. Lieferfristen (Zeitraum zwischen
Auftragsbestätigung und Liefertermin) verlängern sich in angemessener Weise, wenn

» der Kunde seiner Verpflichtung aus § 5 nicht rechtzeitig nachkommt und sich die Produktion oder die
Produktionsplanung des Auftrags dadurch verzögert, oder

» die FaberExposize GmbH ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig und vollständig mit allen Materialien
beliefert wurde, die für die Umsetzung des Druckauftrages erforderlich sind oder sonstige erhebliche
Betriebsstörungen eintreten, welche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die FaberExposize
GmbH verschuldet wurden (diese gilt nicht für ausdrücklich vereinbarte Fixtermine), oder

» der Kunde seine Vorgaben während der Durchführung des Auftrages ändert.

Die FaberExposize GmbH haftet in keinem Fall für die Auswirkungen von Naturkatastrophen, Krieg,
Unruhen, Streik und Arbeitskampfmaßnahmen. Auch eine etwaige Zerstörung von Produktionsmitteln
gilt als unverschuldet, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.

§ 9 Preise

Die für einen Auftrag gültigen Preise ergeben sich ausschließlich aus dem im Einzelfall geschlossenen
Vertrag. Es handelt sich dabei um Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, Zölle, andere
öffentliche Lasten sowie Verpackungs- und Transportkosten oder andere notwendige Fremdkosten
werden gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen.
Einfuhrabgaben, welche im Zielland der Lieferung anfallen, sofern dieses außerhalb der EU gelegen ist,
sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen und können von der FaberExposize GmbH nicht verbindlich
vorhergesagt werden. Aussagen zu anfallenden Einfuhrabgaben in Zielländern außerhalb der EU sind
vielmehr als unverbindliche Schätzung zu verstehen und liegen grundsätzlich und ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Kunden. Für alle Preise und Vergütungen sowie alle Zahlungen an die
Firma FaberExposize GmbH gilt die Währung Euro als vereinbart.

Sollte der Auftraggeber von ihm bereitzustellende Druckdaten nicht rechtzeitig übergeben oder sind
die übergebenen Druckdaten zur Produktion nicht uneingeschränkt verwendbar, behält sich die
FaberExposize GmbH vor, die Druckdaten, sofern möglich, selbst zu erstellen bzw. zu überarbeiten
oder dies von Dritten durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die FaberExposize GmbH berechtigt, die
entstandenen Kosten an den Kunden weiter zu berechnen.

§ 10 Montage

Sofern Montageleistungen vereinbart sind, ist dem Montageleiter vor Montagebeginn der
verantwortliche Baustellenleiter zu benennen. Alle Zufahrtsflächen und Zufahrtswege sowie
Arbeitsflächen müssen zugänglich sein. Ausreichende Lagerflächen zur Lagerung der zu montierenden
Ware müssen in dafür geeigneter Weise vorhanden sein. Stromanschlüsse sind in ausreichender Zahl
mit Absicherung für uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Als bauseits bereitzustellende Einrichtungen / Leistungen gelten, sofern diese erforderlich und nicht
im Auftrag ausdrücklich als durch die FaberExposize GmbH zu erbringende Leistungen vereinbart sind:

  • Abhängemöglichkeiten in ausreichender Anzahl,
  • geeignete, von der FaberExposize GmbH abzunehmende Unterkonstruktionen sowie bauliche
    Voraussetzungen für die Montage,
  • erforderliche statische Berechnungen sowie öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Anbringung
    der zu liefernden Ware,
  • behördliche Genehmigungen für den Arbeitseinsatz an Wochenenden, Feiertagen oder nachts,
    sofern die Arbeiten in diesen Zeiten durchgeführt werden sollen.

Sollte der Ablauf der Montage aus Gründen, die die FaberExposize GmbH nicht zu vertreten hat,
gestört oder behindert werden, so werden anfallende Wartezeiten mit 50,00 EUR je Stunde und
Mitarbeiter zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen berechnet. Werden bei
längeren Wartezeiten die täglichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter überschritten und ist dadurch eine
Heimreise am geplanten Fertigstellungstermin nicht mehr möglich, gehen auch hierdurch verursachte
Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Mitarbeiter zu Lasten des Kunden.

Sollten Vorleistungen des Kunden oder von Dritten nicht rechtzeitig geleistet, so werden diese
Zusatzarbeiten nach Möglichkeit von der FaberExposize GmbH ausgeführt und gesondert berechnet,
soweit sie vorab erbracht werden müssen, um die vertragsgemäße Leistung erbringen zu können. Die
entsprechenden Leistungen werden im Stundenlohn mit 50,00 EUR je Stunde und Mitarbeiter zzgl.
Mehrwertsteuer berechnet.

Mehrkosten aufgrund von Änderungen im Bauzeitenplan oder Mehrkosten, die durch die Verkürzung
der ursprünglich für den Auftrag zur Verfügung stehenden Zeit entstehen, werden dem Auftraggeber
berechnet. Eine vorherige Anzeige an den Auftraggeber ist notwendig.

Sind aus baustellenbedingten Vorgaben zusätzliche An- oder Abfahrten notwendig, so werden diese
Mehrkosten mit 1,50 EUR pro Kilometer berechnet zzgl. der Personalkosten.

Montageangebote, die im Rahmen eines Gesamtauftrages von uns erstellt werden, gelten nur für die
Montage aller bestellten Waren. Nimmt der Kunde nur Teilleistungen bezüglich der Montage in
Anspruch, so ist die FaberExposize GmbH berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zu verlangen.

Spätestens mit der Ingebrauchnahme der errichteten Anlagen gilt das Werk als abgenommen, wenn
nicht schon vorher eine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist.

Für Schäden und daraus resultierende zusätzliche Kosten, die durch unsachgemäße
Weiterverarbeitung bzw. Weiterverarbeitung durch Dritte, falsche Materialwahl, fehlerhaftes
Handling, falsche Lagerung oder fehlerhafte Anbringung entstehen, übernimmt die FaberExposize
GmbH keinerlei Haftung. Gleiches gilt bei Transportverspätungen bzw. Transportschäden, die nicht von
der FaberExposize GmbH zu vertreten sind.

Erkennbare Schäden durch unsachgemäßen Transport werden im Rahmen der Transportversicherung
des beauftragten Transportunternehmens zu den vereinbarten Geschäftsbedingungen des
Transportunternehmens reguliert, müssen aber sofort bei Zustellung schriftlich angezeigt werden.
Danach erlischt jeglicher Anspruch.

§ 11 Zahlung und Fälligkeit

Die Rechnungen der FaberExposize GmbH sind mit deren Übermittlung sofort und ohne Abzug
(Skonto) zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen von mehr als einer Woche müssen im Auftrag und in der
Auftragsbestätigung (§ 4) ausdrücklich vertraglich vereinbart sein.

Da sofortige Fälligkeit der Rechnung vereinbart ist, gerät der Kunde mit Zugang der ersten Mahnung
in Verzug. Sollte der Kunde auch auf die den Verzug begründende Mahnung nicht reagieren,
entscheidet die FaberExposize GmbH freibleibend, ob eine weitere kostenpflichtige Mahnung folgt
oder unverzüglich anwaltliche oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Ist der Kunde
mit einer Zahlung in Verzug, so können alle übrigen Forderungen gegen ihn fällig gestellt werden.
Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen mit der Maßgabe, dass der Kunde unabhängig vom
allgemeinen Zinsniveau einen Zinssatz von 8%-Punkten als Verzugszins schuldet. Der Nachweis eines
höheren Zinsschadens bleibt für die FaberExposize GmbH möglich. Soweit Skonto schriftlich gewährt
wird, ist Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist
der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Auslagen und Spesen maßgebend.

Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks ist die FaberExposize GmbH nicht verpflichtet. Wechsel
werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit hereingenommen. Bei Zahlung mit Scheck
oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung, bei Forderungsabtretungen erst nach
Zahlungseingang als gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt.
Diskont-, Widerspruchs- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

Zahlungen des Kunden werden zunächst auf dessen älteste Fälligkeit angerechnet. Über die Art der
erfolgten Verrechnung seiner Zahlungen erhält der Kunde auf Anfrage jederzeit Auskunft. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, werden, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

Die FaberExposize GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen an einen Dritten abzutreten.

§ 12 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit

Werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, kann die
FaberExposize GmbH Lieferungen von einer Vorkasse-Zahlung abhängig machen. Die FaberExposize
GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Vorauszahlungen nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder nicht in der vereinbarten Höhe erfolgt. Bereits erbrachte Leistungen werden
in jedem Falle zur Abrechnung gebracht.

Lieferverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig geleisteter Vorauszahlungen gehen zu Lasten des
Kunden.

Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind unter anderem bereits dann begründet, wenn er in
der Vergangenheit und/oder Gegenwart nicht pünktlich geleistet hat oder leistet.

§ 13 Produktabweichungen, Über- / Unterlieferung

Bei der Produktion kann es drucktechnisch bedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen.
Mengenabweichungen von bis zu 10% bei Siebdruckaufträgen sowie 5% bei Digitaldruckaufträgen
gelten als genehmigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Größenabweichungen gelten als genehmigt,
sofern sie den Produktnutzen nicht beeinträchtigen und innerhalb branchenüblicher Toleranzen
liegen. Ist der Produktnutzen nicht bekannt, muss der Kunde den nach vernünftigen Gesichtspunkten
objektiv zu erwartenden Einsatzzweck gegen sich gelten lassen, es sei denn, er hat im Vorfeld auf das
Erfordernis erhöhter Maßhaltigkeit ausdrücklich hingewiesen.

Gleiches gilt analog für Abweichungen in Bezug auf Darstellung und Farbigkeit. Muss ein bestimmter
Farbton zwingend getroffen werden, so ist dieser gesondert bei der Bestellung anzugeben.

Soweit die Ware mit Abweichungen innerhalb der zuvor genannten Toleranzen geliefert wird, liegt
eine vertragsgemäße Leistung vor. Berechnet wird stets die gelieferte Menge auf Basis der bestellten
Größe.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Jegliche gelieferte Ware bleibt Eigentum der FaberExposize GmbH bis zur vollen Bezahlung des
Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, aber nur zu übereignen,
nachdem die Rechnung bei der Firma FaberExposize GmbH bezahlt wurde.

Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die nicht bezahlte Sache wie eine fremde Sache pfleglich
und sorgsam zu behandeln und falls erforderlich gegen Diebstahl, Feuer und andere Schadensursachen
zu versichern. Die Schädigung einer Sache nach Lieferung fällt allein in den Risikobereich des Kunden,
so dass dieser vertragsgemäßen Zahlung und ggf. auch Schadenersatz zu leisten hat, soweit die Ware
bei ihm oder seinem Kunden zu Schaden kommt.

Der Kunde (Vertragspartner der FaberExposize GmbH) hat mit seinem Kunden die Bestimmung zu
vereinbaren, dass die gelieferte Ware der FaberExposize GmbH bis zur vollen Bezahlung unter
Eigentumsvorbehalt steht und dem Rückforderungsvorbehalt der FaberExposize GmbH unterliegt.

Auch bei dem (Regel-)Fall der direkten oder nachgelagerten Weiterveräußerung tritt der Kunde die
Forderungen gegen den Endkunden schon jetzt an die FaberExposize GmbH in Höhe des von der
FaberExposize GmbH für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Kaufpreises ab. Die FaberExposize
GmbH nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt, solange keine Offenlegung der Abtretung erfolgt ist. Die Befugnis der
FaberExposize GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die FaberExposize
GmbH zieht die Forderung nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist,
Zahlungsunfähigkeit droht oder eine faktische Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 15 Zurückbehaltung / Vorausleistung

Soweit vertraglich vereinbart worden ist, dass die zu erbringende Leistung der FaberExposize GmbH
vor der Lieferung bezahlt wird, besteht für die Firma FaberExposize GmbH ein Zurückbehaltungsrecht
bezüglich der Lieferung der Ware bis zum Eingang der Zahlung. Maßgebend für den Zeitpunkt der
Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto der FaberExposize GmbH.

Dem Kunden stehen gegen die FaberExposize GmbH weder Zurückbehaltungsrechte noch
Aufrechnungsrechte zu, egal aus welchem Rechtsgrund. Die zuvor genannten Rechte können allenfalls
geltend gemacht werden, wenn die FaberExposize GmbH die als Zurückbehaltungsgrund benannten
Ansprüche oder die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig
festgestellt sind.

§ 16 Haftung

Die FaberExposize GmbH haftet für die Mangelfreiheit ihrer Produkte nach den gesetzlichen
Vorschriften mit der Maßgabe, dass eine Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Betracht
kommt. Dies gilt auch für das Handeln der gesetzlichen Vertreter und deren Erfüllungsgehilfen.

Die FaberExposize GmbH schließt ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung der FaberExposize GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der FaberExposize GmbH beruhen.

Soweit die Pflichtverletzung unmittelbar mit der ordnungsgemäßen Erfüllung und Durchführung des
Vertrages verbunden sein sollte, verbleibt es bei der Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit. Die
Haftung im Zusammenhang mit der etwaigen Verletzung dieser sogenannten „Kardinalpflicht“ ist
jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 17 Mangelhafte Ware, Mängelrügen

Jeder Kunde hat die gelieferten Sachen (Ware) unverzüglich nach deren Lieferung zu prüfen und zu
untersuchen. Ein etwa vorhandener Mangel ist der FaberExposize GmbH unverzüglich, spätestens
innerhalb von acht Werktagen nach Zugang der Lieferung anzuzeigen. Sofort erkennbare Mängel sind
auf dem Ablieferungsnachweis zu vermerken und mit Fotos zu dokumentieren.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung bereit zu halten bzw. auf Verlangen zur Prüfung an die
FaberExposize GmbH zurückzusenden.

Die gelieferte Sache gilt als genehmigt, wenn innerhalb der vorgenannten Frist von acht Werktagen
bei der FaberExposize GmbH keine Mängelrüge eingeht.

Mängel an der Ware müssen spätestens innerhalb von einem Jahr nach Überlassung der Ware geltend
gemacht werden (Ausschlussfrist). Diese Ausschlussfrist betrifft Ansprüche auf Beseitigung von
Mängeln oder daraus resultierender Nachlieferungsansprüche bzw. Ersatzansprüche, die daraus
resultieren, dass der Kunde den Mangel selbst beseitigt hat oder die Ware hat anderweitig herstellen
lassen. Die Ausschlussfrist umfasst nicht Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem
Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Sorgfaltspflichten, die Dritte (mit)betreffen oder
neben dem Interesse an der vertraglich geschuldeten Leistung gesondert bestehen.

Den Kunden der FaberExposize GmbH steht beim Vorliegen eines Mangels anstelle von Minderung
oder Rücktrittsrecht immer zunächst nur das Recht zu, die Lieferung einer mangelfreien (Ersatz-)Ware
zu verlangen. Erst nachdem die FaberExposize GmbH trotz Aufforderung zur Nacherfüllung oder
Nachbesserung und Fristsetzung durch den Kunden die Lieferung einer mangelfreien Sache abgelehnt
hat oder für nicht möglich erklärt hat oder das Vorhandensein eines Mangels schriftlich bestritten hat,
darf der Kunde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften den vereinbarten Preis mindern oder auch
vom Vertrag zurücktreten, wenn doch ein Mangel vorliegen sollte.

Sofern die FaberExposize GmbH aufgrund besonderer Dringlichkeit zunächst Ersatzlieferungen
vornimmt oder in irgendeiner sonstigen Form an der Erreichung des beabsichtigten Zweckes mitwirkt
oder eine Störung oder einen Mangel beseitigt, geschieht dies grundsätzlich ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht und entfaltet keine eigenständige Beweiskraft.

Entstehen der FaberExposize GmbH Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen
vorbehaltlichen Schadensbeseitigung oder -begrenzung und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die
FaberExposize GmbH den zu behebenden oder zu beseitigenden Umstand nicht zu vertreten hatte, ist
die FaberExposize GmbH berechtigt, dem Kunden die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen in
angemessenem Umfang zu berechnen.

Gewährleistungsarbeiten werden grundsätzlich am Erfüllungsort in Heilbad Heiligenstadt
durchgeführt. Sollte der Kunde die Ware an einen anderen Ort verbracht haben, so sind die
Aufwendung nur insoweit von der FaberExposize GmbH zu tragen, als sich die Kosten gegenüber einer
Ausführung am Erfüllungsort nicht erhöhen.

§ 18 Verjährung

Zahlungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren.

§ 19 Urheberrechte

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrages zu, dass
der Vertragsgegenstand keinerlei Urheberrechte Dritter berührt oder verletzt. Soweit „Werke im Sinne
des Urheberrechts“ zur Ausführung des Auftrages verwendet werden, bleiben diese Werke über die
Erfüllung des Auftrages hinaus beim Inhaber der Urheberrechte.

Der FaberExposize GmbH steht es allerdings frei, Ablichtungen der Werke, Musterstücke oder andere
Medien, die das gelieferte Produkt darstellen, zu Werbezwecken, zur Kundeninformation oder in
sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen, ohne sich dabei ausschließlich oder missverständlich
als Urheber des Gesamtwerkes darzustellen.

Jeder Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er für die Erfüllung des Auftrages und die dazu
gegebenen Informationen, Zeichnungen, Bilder oder anderen Werke weder Eigentumsrechte noch
Urheberrechte noch sonstige Rechte anderer Personen verletzt. Die Prüfung von Marken-, Patentsund
Gebrauchsmusterrechten oder Geschmacksmusterrechten oder sonstigen Schutzrechten ist
ausschließlich Sache des Kunden.

Der Kunde stellt die FaberExposize GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber der
FaberExposize GmbH wegen der Verletzung von Rechten – wie zuvor beschrieben – entstehen.
Gleiches gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche, insbesondere
für Aufwendungen für die Rechtsverteidigung, Rechtsberatung, isoliert anfallende Anwaltskosten oder
sonstige Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen.

Der Kunde hat solche Kosten ausnahmsweise nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass die
Verursachung der Kosten objektiv unangemessen und subjektiv als willkürlich einzustufen ist.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche zwischen der FaberExposize GmbH und dem Kunden zu erbringenden oder
abzurechnenden Leistungen ist der Sitz der FaberExposize GmbH in Heilbad Heiligenstadt. Vertraglich
vereinbarter Gerichtsstand ist Heilbad Heiligenstadt für jegliche Rechtsverhältnisse, die zwischen der
FaberExposize GmbH und Kunden zu klären sind. Soweit diese Regelung nicht greifen sollte, steht der
FaberExposize GmbH ersatzweise das Recht zu, das zuständige Gericht zu bestimmen, soweit
gesetzlich zulässig.

Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen
ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

§ 21 Schriftform

Sämtliche Vertragsinhalte sind schriftlich oder per Mail zu vereinbaren. Änderungen und Ergänzungen
oder Konkretisierungen sowie Zusicherungen und ergänzende Abmachungen sind nur wirksam, soweit
sie schriftlich niedergelegt oder per Mail bestätigt werden.

Abweichungen von der vereinbarten Schriftform- oder Mailklausel sind nur zulässig, soweit eine
schriftliche Vereinbarung über die Zulässigkeit der Abweichung von der vereinbarten Schriftform
vorliegt.

§ 22 Kollision mit anderen AGB

Die AGB der FaberExposize GmbH gelten immer vorrangig vor anderen AGB der Kunden, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Treffen im Vorfeld einer vertraglichen Vereinbarung unterschiedliche AGB
aufeinander, so gelten mit dem Zustandekommen des Vertrages zwischen der FaberExposize GmbH
und dem Kunden die AGB der FaberExposize GmbH als vereinbart. Andernfalls hat der Kunde einen
Vorbehalt konkret, schriftlich und nicht nur in der Form konkurrierende AGB zu erklären und
zuzustellen.

Die AGB der FaberExposize GmbH sind jederzeit auf der Homepage einsehbar und werden dem Kunden
mit dem Angebot zur Kenntnis gegeben und als Vertragsbedingung unterbreitet.

Beruft sich ein Kunde auf die Geltung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, so hat er im
Streitfall den Beweis für deren Geltung zu führen.

§ 23 Deutsches Recht, ausländisches Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und das Rechtsverhältnis zwischen der FaberExposize GmbH und dem
Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Anwendung des UN-Übereinkommens der vereinten Nationen betreffend Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG-Abkommen) und die Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts (ROM I VO) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Andere und künftig noch entstehenden
Normen gelangen nur zur Geltung, soweit deren Ausschluss nach deutschem Recht nicht zulässig ist.

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder nach ihrem Bestimmungsgehalt den
vorliegenden Sachverhalt nicht treffen, so gilt die nächstmögliche zulässige Regelung, die die
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unzulässigkeit der beanstandeten Regelung gekannt
hätten oder erkannt hätten, dass ein tatsächlich möglicher Sachverhalt nicht in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt ist, obwohl nach dem gesamten Erscheinungsbild der AGB der
Sachverhalt hätte geregelt sein sollen.

 

Heilbad Heiligenstadt, Oktober 2018